AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

A) Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1.Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

5. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

6. „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.

B) Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

3. Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrundegelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.

4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

5. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.

C) Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

1. Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Besteller, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen.

2. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit,  soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.

3. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

D) Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software

1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

2. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows (ab Windows 2000) geeigneten Fassung geliefert.

3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.

4. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

5. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

6. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.

7. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.

8.  Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

E) Nutzungsrechte

1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.

2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

4.  Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.

5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.

6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:

a) die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
b) Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt,
c) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
d) der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.

8. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.

F) Preise, Vergütung

1.  Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.

3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Besteller weiterzugeben.

4. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.

5. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (s. B Ziff. 3), so ist der Besteller verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

G) Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

3. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

H) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

1. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurück-behaltungsrechten ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Selben Rechtsverhältnis berechtigt.

2. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.

3. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

I) Lieferung, Gefahrübergang

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.

2. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abdecken.

J) Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

2. Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrsoder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Bestellers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

3. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

5. Nimmt der Besteller Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

K) Anspruchsgefährdung

1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.

2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

L) Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

M) Haftungsbegrenzung: Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1.  Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln sowie aus außervertraglicher Haftung stehen dem Besteller nur zu für

1.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

1.2. sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sonstige Schäden, die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sofern die vertragswesentlichen Pflichten mindestens fahrlässig von uns verletzt oder durch mindestens fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurden,

1.3.  Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.

2.  Haftungsbegrenzung der Höhe nach

2.1. Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.

2.2.  Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kos-ten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Dies gilt nicht bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder wenn wir vertraglich die Sicherung der betroffenen Datenbestände übernommen haben. Bei vertraglicher Übernahme der Sicherung haften wir nur gemäß vorstehender Ziff. 2.1.

3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten. Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schaden-sersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehenden Vertrag begründet wären.

4. Ansprüche aus übergegangenem Recht. Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.

5. Produkthaftungsgesetz, Unvermögen, Unmöglichkeit. Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG (Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

6. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

N) Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

2.  Sachmängel bei gebrauchten Sachen. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

3.  Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.

4.  Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software
a) In Abweichung von vorstehender Ziff. 3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Besteller abtreten können. Der Besteller muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Besteller unzumutbar.
b) Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.

5.  Eingriffe des Bestellers. Im Falle von Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

6.  Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:

6.1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
6.2. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.

6.3. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, verjähren innerhalb von 5 Jahren.

O) Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln

1. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers einzustellen.

2.  Der Besteller ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.

3. Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

4. Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Besteller zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Besteller in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

5. Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.

P) Teilleistung

Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten, fehlt das Interesse des Bestellers an der Teilleistung nicht, wenn wir eine dem Besteller zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen. Bei Dokumentationen können wir eine Nacherfüllung auch durch Hotline- Service erbringen.

Q) Rückgaberecht

Dem Besteller steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt. Wird dem Besteller von uns ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware. Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware. Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns,
1. bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;
2. bei Hardware: der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand.
Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

R) Hard- und Softwarepflege

Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere Ergänzende Geschäftsbedingungen für die Hard- und Softwarepflege

S) Tätigkeit von Mitarbeitern beim Besteller

1. Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Besteller erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben.

2. Der Besteller hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert werden.

3. Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

T) Abnahmen

1.  Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).

4. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Besteller zu berechnen.

U) Export

Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Besteller wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.

V) Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.

W) Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

X) Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

2.  Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

3.  Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Bestellern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Wuppertal, 30.06.2008

ERGÄNZENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR HARD- UND SOFTWAREPFLEGE

1. Allgemeines

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass wir Leistungen der Hard- und/oder Softwarepflege erbringen, so gelten zusätzlich die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die im Supportvertrag bezeichnete Hard- und/oder Standardsoftware.

3. Unsere Leistung, Allgemeines

3.1. Pflegeleistungen können wir von anfänglichen und regelmäßigen weiteren Wartungschecks abhängig machen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir die Termine für die Wartungschecks im Jahresabstand nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

3.2. Das vereinbarte Zeitkontingent wird nach unserem pflichtgemäßen Ermessen eingeteilt, soweit nicht bestimmte Zeitanteile oder Fixtermine vereinbart sind.

3.3. Gehört die Wiederherstellung von Daten bei Datenverlust, z.B. infolge Systemausfalls, zu unseren Leistungen, so beschränkt sich die Wiederherstellung auf die vom Besteller ordnungsgemäß gesicherten Daten.

3.4. Wir können uns Dritter, z.B. der Hersteller von Hard- oder Software für die Erbringung unserer Leistungen bedienen.

4. Softwarepflege

4.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Pflege von Standardsoftware dritter Hersteller, soweit im Supportvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

4.2. Die Softwarepflege bezieht sich nur auf die aktuelle Version der Software und setzt voraus, dass die ihm im Rahmen der Pflege gelieferten Updates installiert wurden. Ist das nicht der Fall, nehmen wir nach gesonderter Vereinbarung die notwendigen Aktualisierungen vor.

4.3. Werden die Nutzungsrechte des Besteller an Software vertraglich erweitert, etwa durch Vermehrung der Lizenzen, so erstreckt sich die Pflege auch auf die entsprechenden Nutzungen.

4.4. Wenn nichts anders vereinbart wird, sind wir nicht verpflichtet, aber berechtigt, Pflegeleistungen zu erbringen

4.4.1. nach Eingriffen des Bestellers in den Quell- oder Objektcode der Software, es sei denn der Besteller legt dar und beweist im Streitfall, dass sich diese Eingriffe nicht auf die Pflegeleistung auswirken;

4.4.2. Lieferung neuer Softwaremodule;

4.4.3. Lieferung von Software, die vom Hersteller gesondert außerhalb seines mit uns vereinbarten oder allgemein erhältlichen Update-Service angeboten wird;

4.4.4. Installation von Updates;

4.4.5. Vor-Ort Unterstützung;

4.4.6. Pflegeleistungen an veralteten Versionen der Software;

4.4.7. Pflegeleistungen, die nach Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem, einem anderen Standort oder unter einem anderen Betriebssystem, als sie bei Erstinstallation bestanden haben oder in den Angaben des Herstellers zu den Anforderungen an Hardware, Betriebsumgebung und Betriebsvoraussetzungen oder im Supportvertrag angegeben sind;

4.4.8. Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Bestellers in den Programmcode der Software;

4.4.9. Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen oder anderer Hardware, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind; das gilt auch insoweit, als die Zusammenarbeit durch unsere Pflegeleistungen beeinflusst oder beeinträchtigt wird.

4.5. Werden besondere Reaktionszeiten vereinbart, so ist innerhalb der vereinbarten Frist mit der vereinbarten Leistung zu beginnen, sofern der Besteller hierfür die Voraussetzungen geschaffen hat.

5. Hardwarepflege

5.1. Soweit im Supportvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die achfolgenden Bestimmungen.

5.2. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vertragsgegenständlicher Hardware, insbesondere bei Defekten, kann von uns durch Beauftragung der Hersteller oder unserer Lieferanten bewirkt werden.

5.3. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vertragsgegenständlicher Hardware erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen durch kompletten Austausch oder Reparatur (gegebenenfalls unter Verwendung von Ersatzteilen). Austauschgeräte oder Ersatzteile sind stets Neuware, wenn nicht die Lieferung von Gebrauchtteilen vereinbart wird. Für die Lieferung von Austauschgeräten oder Ersatzteilen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Ersetzte Geräte oder Teile gehen in unser Eigentum über, es sei denn, der Besteller erklärt vor der Entfernung, dass er diese behalten will. Mängelansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

5.4. Wir sind berechtigt, die Lieferung von Hardware, insbesondere bei komplettem Austausch, oder Ersatzteilen von einer schriftlichen Bestellung abhängig zu machen, sofern dem Besteller kein Anspruch auf Nacherfüllung wegen Sachmängeln zusteht.

5.5. Wird eine Wiederherstellungszeit vereinbart, hat der Besteller Anspruch auf Ersatzgeräte, wenn diese Zeit überschritten wird.

5.5.1. Die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen ausgewählten Ersatzgeräte stellen die wesentliche Funktion der vertragsgegenständlichen Hardware sicher.

5.5.2. Bestimmte Geräte oder Geräte bestimmter Hersteller oder Spezifikation sind nicht geschuldet.

5.5.3. Die Wiederherstellungszeit gilt nicht und ein Anspruch auf Ersatzgerät ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur durch äußere Einwirkungen (Hitze, Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, mechanische Einwirkungen), grobe Fehlbedienung des Bestellers oder Verletzung der Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Bestellers erforderlich geworden oder verzögert worden ist. Wird unsere Leistung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so verlängert sich die Wiederherstellungszeit entsprechend. Der Anspruch auf ein Ersatzgerät ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Lebensdauer der Hardware deutlich überschritten ist.

5.6. Unterhalten wir für den Besteller einen Ersatzgerätepool, so gelten folgende besondere Bestimmungen, wenn nichts anderes vereinbart ist:

5.6.1. Poolgeräte sind Gebrauchtgeräte (mit Ausnahme der in Unterziff. 5 genannten Neugeräte) und stehen in unserem alleinigen Eigentum.

5.6.2. Unsere Pflicht zur Lieferung eines Ersatzgeräts beschränkt sich auf die Poolgeräte.

5.6.3. Das Austauschgerät tritt in die sachenrechtliche Stellung des ausgetauschten Geräts ein (Eigentum des Bestellers bzw. Fortwirken eines Eigentumsvorbehalts). Das ausgetauschte Gerät geht in unser Eigentum über. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Gründe dem lastenfreien Eigentumserwerb am ausgetauschten Gerät entgegenstehen, insbesondere im Falle einer Sicherungsübereignung oder Pfändung durch Dritte.

5.6.4. Abweichend von Buchst. N Nr. 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen stehen dem Besteller Ansprüche wegen Sachmängeln des Austauschgeräts in dem gleichen Umfang zu, wie sie ihm für das ausgetauschte Gerät zugestanden haben.

5.6.5. Ausgetauschte Geräte werden von uns im Rahmen der Nacherfüllung repariert oder durch Neugeräte ausgetauscht. Stehen dem Besteller keine Mängelansprüche für das ausgetauschte Gerät zu oder sind diese verjährt, so erstellen wir ein Angebot mit Kostenvoranschlag für die Reparatur und/oder ein Neugerät, das in den Pool statt des ausgetauschten Geräts aufgenommen werden soll. Neugeräte können wir, statt sie in den Pool aufzunehmen, dem Besteller liefern und gegen ein entsprechendes Gerät des Bestellers austauschen.

5.6.6. Bei Erschöpfung des Pools werden wir den Besteller informieren. Die Parteien können die Erweiterung des Pools oder die Beschaffung eines Austauschgeräts vereinbaren.

5.6.7. Nach Beendigung der Poolvereinbarung sind Geräte, die nach vorstehen der Unterziff. 5 als Neugeräte in den Pool eingegangen sind, nach vollständiger Bezahlung an den Besteller herauszugeben und ihm zu übereignen. Alle anderen Poolgeräte bleiben ohne Wertausgleich in unserem Eigentum und Besitz und sind ggf. auf unsere Kosten zu entsorgen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung erklärt, diese zum Zeitwert übernehmen zu wollen, wobei Aufwendungen des Bestellers für die Reparatur nach vorstehender Unterziff. 5 angemessen in Abzug zu bringen sind.

5.7. Nicht von der Hardwarepflege sind umfasst:

5.7.1. Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegen- ständlichen Hardware mit anderen Computerprogrammen oder anderer Hardware, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind; das gilt auch insoweit, als die Zusammenarbeit durch unsere Pflegeleistungen beeinflusst oder beeinträchtigt wird;

5.7.2. Pflegeleistungen, die durch Einsatz der Hardware in einer anderen Betriebsumgebung oder mit anderer Software erforderlich werden, als sie im Supportvertrag oder in den Angaben des Herstellers zu den Anforderungen an Hardware, Betriebsumgebung und Betriebsvoraussetzungen enthalten sind;

5.7.3. Beschaffung oder Installation von Software, soweit dies nicht vereinbart ist.

6. Störungsannahme

6.1. Wenn wir uns zur Vorhaltung einer Störungsannahme verpflichten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit im Supportvertrag nicht Abweichendes vereinbart ist.

6.2. Die Störungsannahme (Hotline) ist nur für ausgebildete und an der vertragsgegenständlichen Software oder Hardware geschulte Mitarbeiter des Bestellers für Problemfälle vorgesehen, die vom Besteller nicht mit eigenen Mitteln gelöst werden können. Sie kann von uns durch Dritte, insbesondere auch Hersteller oder Lieferanten geleistet werden.

6.3. Die Hotline ist werktags (bei anderen als bundesweiten Feiertagen ist unser Sitz maßgeblich) von 90 – 17 Uhr besetzt. Erweiterte Zeiten können im Supportvertrag vereinbart werden. Ständige Erreichbarkeit wird nicht geschuldet, insbesondere sind Wartezeiten bei besetzter Leitung einzukalkulieren.

6.4. Serviceanfragen können nach besonderer Vereinbarung auch schriftlich oder per E-Mail geäußert werden, sofern es sich nicht um eilbedürftige Anfragen handelt.

7. Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten des Bestellers

7.1. Der Besteller sorgt dafür, dass die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware bzw. die Nutzung der Software und die von uns zu erbringenden Pflegeleistungen bestehen, soweit wir die Schaffung oder Aufrechterhaltung dieser Voraussetzungen nicht vertraglich übernommen haben. Das gleiche gilt für die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

7.2. Der Besteller sorgt dafür, dass die vertragsgegenständliche Hardware nur zu den im Supportvertrag oder in den Angaben des Herstellers zugelassenen Einsatzbedingungen, insbesondere mit geeignetem Zubehör und Verbrauchsmaterial benutzt wird.

7.3. Der Besteller sorgt dafür, dass sich die vertragsgegenständliche Software immer auf dem neuesten Stand befindet und alle Updates installiert sind, insoweit wir dies nicht vertraglich übernommen haben.

7.4. Der Besteller stellt den benötigten Speicherplatz für eingesetzte Software-Werkzeuge zur Verfügung.

7.5. Erforderlichenfalls sind während der Pflegeleistungen andere Arbeiten mit dem Netzwerk bzw. der betroffenen Hard- oder Software einzustellen.

7.6. Der Besteller sorgt dafür, dass vor Ort geschulte und mit der Software vertraute Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um unseren Service-Mitarbeiter zu unterstützen und nach seinen Anweisungen selbst Wartungs- und Fehlerbehebungsmaßnahmen zu leisten. Die zuständigen Mitarbeiter des Bestellers müssen bevollmächtigt sein, den Besteller bei der Erteilung von Aufträgen an uns, die nicht von der Pflegeleistung umfasst sind, zu vertreten.

7.7. Bei allen Anfragen des Bestellers ist das Problem möglichst detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls von uns gestellte Hilfsmittel, wie etwa Checklisten zu verwenden.

7.8. Bei Vor-Ort Leistungen sind alle vom Service betroffenen Hard- und Softwareprodukte unserem Mitarbeiter so zugänglich zu machen, dass dieser unmittelbar mit seiner Tätigkeit beginnen kann, insbesondere sind Verkabelungen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizulegen.

7.9. Der Besteller sorgt für eine regelmäßige, mindestens tägliche Sicherung aller Datenbestände, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.10. Soweit wir Pflegeleistungen, z.B. Diagnose oder Fehlerbeseitigung, ganz oder teilweise durch Remote Zugriff erbringen, wird der Besteller die nötigen und ihm zumutbaren Einrichtungen schaffen, insbesondere Leitungen, die uns einen Zugriff auf das Netzwerk des Bestellers ermöglichen und geeignetes Personal bereitstellen.

7.11. Alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, die dem Besteller über lassen werden, insbesondere Ersatzgeräte und Servicezwecken dienende Hilfsmittel wie Diagnosesoftware, Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Handbücher und Softwaredokumentationen sind vom Besteller sorgfältig zu verwahren und uns auf Anforderung auszuhändigen. Hilfsmittel sind so zu verwahren, dass wir im Servicefall jederzeit Zugriff haben. Der Besteller wird alle Gegenstände, die in unserem Eigentum stehen, getrennt von seinem Eigentum aufbewahren und so kennzeichnen, dass unser Eigentum für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Diese Gegenstände müssen für Dritte unzugänglich aufbewahrt werden. Wir sind berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen ein Besteller zu kontrollieren.

7.12. Setzen wir vertragsgemäß Dritte, insbesondere Lieferanten oder Hersteller für die Leistungserbringung ein, so richten sich die Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten des Bestellers nach den Vertrags- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Dritten. Dies gilt nicht, wenn dies dem Besteller nicht zumutbar ist oder die Bedingungen des Dritten individuellen Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller widersprechen. Die Vertrags- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritten haben im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten Vorrang vor den vorstehenden Bestimmungen.

8. Nutzungsrechte

8.1. Buchstabe E) unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gilt auch für Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Pflege, insbesondere für Updates.

8.2. Soweit sich aus den gemäß vorstehender Ziff. 1 geltenden Nutzungsbedingungen nichts abweichendes ergibt, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an einer Version der Software mit Lieferung des Updates. Die Datenträger mit veralteten Versionen sind an uns zurückzugeben und alle im System des Bestellers gespeicherten veralteten Versionen zu löschen.

9. Vergütung

9.1. Die Gebühren für Pflegeleistungen richten sich nach dem Supportvertrag und sind für den vereinbarten Zeitraum jeweils im Voraus zu bezahlen.

9.2. Eine Rückvergütung nicht verbrauchter Leistungen findet nicht statt, es sei denn, dem Besteller steht nach diesen Bedingungen oder gesetzlich ein entsprechender Anspruch zu.

9.3. Für die Wartungschecks sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise maßgeblich.

9.4. Leistungen, die nicht als Pflegleistungen geschuldet sind, aber zu denen wir berechtigt sind oder die vom Besteller beauftragt werden, sind zusätzlich nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten.

9.5. Werden unsere nach dem Supportvertrag zu erbringenden Leistungen während der Laufzeit dieses Vertrages erweitert, z.B. die Nutzungsrechte des Besteller an Software erweitert, weitere Hardware oder Software in die Pflege aufgenommen, so wird die Vergütung angepasst. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Erweiterungen unsere bei Erweiterung gültigen Preise.

9.6. In der Vergütung sind nur die Arbeitszeit und Datenträger bei Lieferung von Updates enthalten. Ersatzteile, Material (z.B. Kabel, Stecker, Speichermedien, Verbrauchsmaterial, wie etwa Papier, Toner und Druckköpfe), Zubehör und andere Lieferungen erfolgen gegen gesonderte Vergütung zu unseren Listenpreisen, hilfsweise unseren üblichen Preisen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wird vereinbart, dass Ersatzteile ohne Berechnung geliefert werden, so ist eine Obergrenze festzulegen. Wird die Obergrenze, berechnet nach unseren üblichen Preisen überschritten, so gilt der vorstehende Satz 1.

9.7. Spesen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten unserer Mitarbeiter oder dritter Leistungserbringer, Aufwendungen für erforderliche kostenpflichtige Leistungen von Herstellern oder Lieferanten, wie insbesondere kostenpflichtige Anfragen, Patches, sonstige Software sowie deren Lieferung, Installation und Schulung durch uns sind auf Nachweis, sonst nach unseren üblichen Sätzen zu erstatten. Wird vereinbart, dass Reisekosten ohne Berechnung bleiben, so ist eine Obergrenze festzulegen. Wird die Obergrenze, berechnet nach unseren üblichen Sätzen überschritten, so gilt der vorstehende Satz 1.

9.8. Im übrigen gilt Buchstabe F) unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen.

10. Laufzeit

10.1. Die Laufzeit richtet sich nach dem Supportvertrag. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende eines jeden Jahres gekündigt wird, wenn nichts anderes vereinbart ist.

10.2. Das Recht zu fristloser Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund für uns gilt insbesondere:

10.2.1. Verzug des Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise von mehr als 30 Tagen,

10.2.2. der Besteller hat die Regelungen zum Nutzungsrecht verletzt,

10.2.3. der Besteller stellt Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse

10.2.4. der Hersteller der Hardware oder Software stellt die Wartung oder Ersatzteilhaltung der vertragsgegenständlichen Hard- oder Software ein und die Fortsetzung des Vertrages ist uns deshalb nicht zumutbar.

10.3. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

Wuppertal, 30.09.2008